Einfamilienhaus Wohngebäudeversicherung Leistungsübersicht

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Erfüllte Leistungskriterien

  72 / 74 42 / 74 48 / 74 71 / 74 46 / 74 23 / 74
1. Feuer und Sachbeschädigungen
17 / 17 11 / 17 14 / 17 17 / 17 12 / 17 4 / 17
    Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
    Als Nutzwärmeschäden werden Brandschäden durch Nutzgeräte bezeichnet, wie z.B. Öfen, Kamine, Gasherde, Mikrowellen, Bügeleisen. Es handelt sich somit um Schäden an Objekten, die deswegen entstehen, da sie einem Nutzfeuer ausgesetzt sind. Versicherungsschutz besteht auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
    Versichert sind auch Schäden durch Rauch und Ruß, nicht jedoch durch die dauernde Einwirkung von Rauch und Ruß.
    Versichert sind auch Schäden durch Rauch und Ruß, nicht jedoch durch die dauernde Einwirkung von Rauch und Ruß.
    Versichert sind Seng- und Schmorschäden.
    Versichert sind:
a) Schäden durch die direkte Einwirkung eines Blitzes auf Sachen,
b) Schäden infolge von Überspannungen durch Blitze oder sonstige atmosphärische Elektrizität,
c) sonstige Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwankungen.
Versichert sind neben Überspannungsschäden auch Überstrom- oder Kurzschlussschäden durch Blitze (z.B. Influenz, Induktion) und sonstige atmosphärische Elektrizität.
    Versichert sind:
a) Schäden durch die direkte Einwirkung eines Blitzes auf Sachen,
b) Schäden infolge von Überspannungen durch Blitze oder sonstige atmosphärische Elektrizität,
c) sonstige Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwankungen
    Versichert sind:
a) Schäden durch die direkte Einwirkung eines Blitzes auf Sachen,
b) Schäden infolge von Überspannungen durch Blitze oder sonstige atmosphärische Elektrizität,
c) sonstige Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwankungen
    Versichert sind Schäden durch
a) Explosion oder Verpuffung
b) Implosion
c) Überschalldruckwellen
    Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen.
    Versichert ist
a) der Absturz oder Anprall von Flugkörpern,
b) der Anprall von Fahrzeugen auf das versicherte Gebäude.
    Der Versicherer bietet auch Versicherungsschutz für Schäden, die als Folge eines versicherten Schadenereignisses durch radioaktive Isotope entstehen, die betriebsbedingt auf dem Versicherungsgrundstück (siehe § 5) vorhanden sind oder verwendet werden (z.B. in Feuermeldern). Dazu zählen insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Versichert sind sowohl Schäden an den versicherten Sachen selbst als auch die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen von § 6 (z.B. für Entseuchung oder Ablagerung). Die Erweiterung gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
    Mitversichert sind Bissschäden durch Marder und wildlebende Nagetiere an versicherten
a) elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf dem Grundstück befinden und der Versorgung versicherter Sachen dienen,
b) Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden.
    Versichert ist die Beschädigung versicherter Sachen durch mut- oder böswillige Handlungen unbefugter Dritter (auch Graffiti) sowie durch Einbruch oder Einbruchversuch. Schäden an Glasscheiben sind nur als Folge eines Einbruchs oder Einbruchsversuchs versichert und nur, soweit es nicht um Schaufensterverglasungen handelt. Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige wird hingewiesen.
    Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und außen angebracht sind. Die Entschädigung ist auf 1.000 Euro begrenzt.
    Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch
a) Innere Unruhen einschließlich der Wegnahme von Sachen bei Plünderungen,
b) unmittelbare Handlungen streikender oder ausgesperrter Arbeitnehmer.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
    Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch
a) Innere Unruhen einschließlich der Wegnahme von Sachen bei Plünderungen,
b) unmittelbare Handlungen streikender oder ausgesperrter Arbeitnehmer.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. Streik Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

Aussperrung
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
2. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
6 / 6 6 / 6 6 / 6 6 / 6 5 / 6 4 / 6
    Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Die Rohre nach Nr. 1.1 c) sind auch auf dem Dach versichert. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind nach Nr. 2 versichert.

Bruchschäden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden eintretende Bruchschäden an
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
b) Rohren, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
c) Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen (auch auf dem Dach),
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
e) Regenwassernutzungsanlagen,
f) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren,
g) Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser).

Frostbedingte Bruchschäden
Versichert sind frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche,
b) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
    Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Die Rohre nach Nr. 1.1 c) sind auch auf dem Dach versichert. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind nach Nr. 2 versichert.

Bruchschäden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden eintretende Bruchschäden an
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
b) Rohren, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
c) Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen (auch auf dem Dach),
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
e) Regenwassernutzungsanlagen,
f) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren,
g) Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser).

Frostbedingte Bruchschäden
Versichert sind frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche,
b) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
    Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Die Rohre nach Nr. 1.1 c) sind auch auf dem Dach versichert. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind nach Nr. 2 versichert.

Bruchschäden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden eintretende Bruchschäden an
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
b) Rohren, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
c) Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen (auch auf dem Dach),
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
e) Regenwassernutzungsanlagen,
f) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren,
g) Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser).

Frostbedingte Bruchschäden
Versichert sind frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche,
b) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
    Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Die Rohre nach Nr. 1.1 c) sind auch auf dem Dach versichert. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind nach Nr. 2 versichert.

Bruchschäden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden eintretende Bruchschäden an
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
b) Rohren, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
c) Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen (auch auf dem Dach),
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
e) Regenwassernutzungsanlagen,
f) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren,
g) Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser).

Frostbedingte Bruchschäden
Versichert sind frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche,
b) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
    Mitversichert ist der erforderliche Austausch von Armaturen in dem für den versicherten Nässeschaden ursächlichen Bereich.
    Mitversichert ist der erforderliche Austausch von Armaturen in dem für den versicherten Nässeschaden ursächlichen Bereich.
3. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
7 / 7 2 / 7 5 / 7 7 / 7 4 / 7 4 / 7
    Versorgungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Zuleitungsrohren der Wasser- und Gasversorgung,
b) Rohren von Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen,
d) Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen

Ableitungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) Regenwasserableitungsrohren,
die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

Rohre außerhalb des Grundstückes
Für Rohre nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2, die der Ver- oder Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, bietet der Versicherer in Erweiterung von § 5 auch Versicherungsschutz, wenn diese außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind.
    Versorgungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Zuleitungsrohren der Wasser- und Gasversorgung,
b) Rohren von Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen,
d) Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen

Ableitungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) Regenwasserableitungsrohren,
die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

Rohre außerhalb des Grundstückes
Für Rohre nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2, die der Ver- oder Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, bietet der Versicherer in Erweiterung von § 5 auch Versicherungsschutz, wenn diese außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind.
    Versorgungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Zuleitungsrohren der Wasser- und Gasversorgung,
b) Rohren von Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen,
d) Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen

Ableitungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) Regenwasserableitungsrohren,
die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

Rohre außerhalb des Grundstückes
Für Rohre nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2, die der Ver- oder Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, bietet der Versicherer in Erweiterung von § 5 auch Versicherungsschutz, wenn diese außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind.
    Versorgungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Zuleitungsrohren der Wasser- und Gasversorgung,
b) Rohren von Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen,
d) Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen

Ableitungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) Regenwasserableitungsrohren,
die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

Rohre außerhalb des Grundstückes
Für Rohre nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2, die der Ver- oder Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, bietet der Versicherer in Erweiterung von § 5 auch Versicherungsschutz, wenn diese außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind.
    Versorgungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Zuleitungsrohren der Wasser- und Gasversorgung,
b) Rohren von Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen,
d) Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen

Ableitungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) Regenwasserableitungsrohren,
die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

Rohre außerhalb des Grundstückes
Für Rohre nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2, die der Ver- oder Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, bietet der Versicherer in Erweiterung von § 5 auch Versicherungsschutz, wenn diese außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind.
    Versorgungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Zuleitungsrohren der Wasser- und Gasversorgung,
b) Rohren von Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen,
d) Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen

Ableitungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) Regenwasserableitungsrohren,
die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

Rohre außerhalb des Grundstückes
Für Rohre nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2, die der Ver- oder Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, bietet der Versicherer in Erweiterung von § 5 auch Versicherungsschutz, wenn diese außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind.
    Versorgungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Zuleitungsrohren der Wasser- und Gasversorgung,
b) Rohren von Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen,
d) Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen

Ableitungsrohre
Versichert sind Bruchschäden an
a) Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) Regenwasserableitungsrohren,
die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

Rohre außerhalb des Grundstückes
Für Rohre nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2, die der Ver- oder Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, bietet der Versicherer in Erweiterung von § 5 auch Versicherungsschutz, wenn diese außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind.
4. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus dem Leitungssystem
10 / 10 7 / 10 6 / 10 10 / 10 6 / 10 2 / 10
    Der Versicherer leistet für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige Stoffe zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Die Stoffe müssen aus

a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
b) den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
c) Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
d) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
e) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
f) Regenwassernutzungsanlagen,
g) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren,
h) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen

ausgetreten sind.
    Der Versicherer leistet für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige Stoffe zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Die Stoffe müssen aus

a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
b) den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
c) Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
d) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
e) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
f) Regenwassernutzungsanlagen,
g) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren,
h) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen

ausgetreten sind.
    Der Versicherer leistet für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige Stoffe zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Die Stoffe müssen aus

a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
b) den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
c) Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
d) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
e) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
f) Regenwassernutzungsanlagen,
g) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren,
h) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen

ausgetreten sind.
    Der Versicherer leistet für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige Stoffe zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Die Stoffe müssen aus

a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
b) den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
c) Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
d) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
e) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
f) Regenwassernutzungsanlagen,
g) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren,
h) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen

ausgetreten sind.
    Der Versicherer leistet für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige Stoffe zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Die Stoffe müssen aus

a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
b) den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
c) Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
d) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
e) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
f) Regenwassernutzungsanlagen,
g) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren,
h) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen

ausgetreten sind.
    Der Versicherer leistet für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige Stoffe zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Die Stoffe müssen aus

a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
b) den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
c) Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
d) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
e) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
f) Regenwassernutzungsanlagen,
g) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren,
h) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen

ausgetreten sind.
    Der Versicherer leistet für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige Stoffe zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Die Stoffe müssen aus

a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
b) den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
c) Warmwasserheizungs- oder Dampfheizungsanlagen,
d) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
e) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
f) Regenwassernutzungsanlagen,
g) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren,
h) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen

ausgetreten sind.
    Bei einem versicherten Rohrbruch leistet der Versicherer auch für die dadurch entstandenen Kosten für den Mehrverbrauch an Wasser oder Gas.
    Die Beseitigung von Rohrverstopfungen (auch in Regenfallrohren) ist mitversichert.
    Die Beseitigung von Rohrverstopfungen (auch in Regenfallrohren) ist mitversichert.
5. Sturm und Hagel
0 / 2 0 / 2 0 / 2 2 / 2 0 / 2 0 / 2
    Die Bedingungen des Versicherers sehen keine Mindestwindstärke vor. Versichert sind jedoch nur wetterbedingte Luftbewegungen und nicht z.B. der durch Druckunterschiede zwischen mehreren Gebäudeöffnungen verursachte Durchzug.
    Eindringende Niederschläge
1. Versicherte Gebäudebeschädigung
Versicherungsschutz besteht, wenn Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch eine Öffnung in das Gebäude eindringt, die durch eine nach Nr. 1 versicherte Gebäudebeschädigung verursacht ist.

2. Sonstige Gebäudeöffnungen
Treten Niederschläge durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen ein, leistet der Versicherer bis zu 3.000 Euro je Versicherungsfall für Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen sowie für Schäden durch Überschwemmungen, Rückstau und Grundwasser.

3. Nicht versicherte Schäden
3.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Sturmflut
b) Luftbewegungen, die nicht durch das Wetter verursacht sind (z.B. durch Druckunterschiede zwischen mehreren Gebäudeöffnungen verursachter Durchzug).

3.2. Schäden durch das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz sind ausschließlich im Umfang von Nr. 2 versichert.
3.3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
a) Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
b) Laden- und Schaufensterscheiben. Versicherungsschutz besteht insbesondere, wenn Sturm oder Hagel
a) unmittelbar auf versicherte Gebäude oder sonstige versicherte Sachen einwirkt,
b) ein Gebäude beschädigt, das mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden ist oder
c) Gegenstände (z.B. Bäume) auf die Sachen nach Absatz a) und b) wirft.
6. Bei Einschluss von Elementarschäden gilt
3 / 3 3 / 3 1 / 3 2 / 3 1 / 3 2 / 3
    Überschwemmung:
Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
b) Witterungsniederschläge
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).

Rückstau:
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn behördliche Vorschriften über Rückstausicherungen nicht eingehalten wurden.

Erdbeben:
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schaden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

Erdsenkung:
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

Erdrutsch:
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

Schneedruck:
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen. Mitversichert sind Schäden durch den Abgang von auf Dächern angesammelten Schnee- und Eismassen.

Lawinen:
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.

Vulkanausbruch:
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
    Überschwemmung:
Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
b) Witterungsniederschläge
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).

Rückstau:
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn behördliche Vorschriften über Rückstausicherungen nicht eingehalten wurden.

Erdbeben:
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schaden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

Erdsenkung:
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

Erdrutsch:
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

Schneedruck:
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen. Mitversichert sind Schäden durch den Abgang von auf Dächern angesammelten Schnee- und Eismassen.

Lawinen:
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.

Vulkanausbruch:
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
    Überschwemmung:
Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
b) Witterungsniederschläge
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).

Rückstau:
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn behördliche Vorschriften über Rückstausicherungen nicht eingehalten wurden.

Erdbeben:
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schaden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

Erdsenkung:
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

Erdrutsch:
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

Schneedruck:
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen. Mitversichert sind Schäden durch den Abgang von auf Dächern angesammelten Schnee- und Eismassen.

Lawinen:
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.

Vulkanausbruch:
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
7. Versicherte Sachen
8 / 8 4 / 8 4 / 8 8 / 8 7 / 8 2 /8
    Zu den versicherten Sachen gehören auch Photovoltaikanlagen sowie sonstige Anlagen der regenerativen Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie oder oberflächennaher Geothermie oder einer sonstigen Wärmepumpenanlage. Dazu zählen auch die zugehörigen Installationen, wie z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung.
    Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude einschließlich der unmittelbar daran anschließenden Terrassen und der mitversicherten Sachen gem. Nr. 2 bis Nr. 4, die sich auf dem Versicherungsgrundstück gem. Nr. 7 befinden.

Gebäude im Sinne dieser Bedingungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die zu mindestens 50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.

Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.

Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.

Mitversichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte oder ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat.

Gebäudezubehör sowie weiteres Zubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.

Dazu zählen auch
a) Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner,
b) Brennstoffvorräte für Sammelheizungen,
c) Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Teppichen),
d) Müllboxen sowie Klingel- oder Briefkastenanlagen.
Mitversichert ist vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird.

Grundstücksbestandteile
Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen, wie z.B. Garagen oder Grundstückseinfriedungen.

Gartenbepflanzung
Für Gartenbepflanzung besteht Versicherungsschutz im Umfang von § 6 Nr. 2 b) und h).

Daten und Programm
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von Daten und Programmen sind jedoch im Umfang von § 6 Nr. 4 versichert.

Versicherungsgrundstück
Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstückes, der durch Einfriedung oder anderweitiger Abgrenzung den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäuden ausschließlich zugehörig ist.
    Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude einschließlich der unmittelbar daran anschließenden Terrassen und der mitversicherten Sachen gem. Nr. 2 bis Nr. 4, die sich auf dem Versicherungsgrundstück gem. Nr. 7 befinden.

Gebäude im Sinne dieser Bedingungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die zu mindestens 50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.

Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.

Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.

Mitversichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte oder ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat.

Gebäudezubehör sowie weiteres Zubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.

Dazu zählen auch
a) Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner,
b) Brennstoffvorräte für Sammelheizungen,
c) Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Teppichen),
d) Müllboxen sowie Klingel- oder Briefkastenanlagen.
Mitversichert ist vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird.

Grundstücksbestandteile
Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen, wie z.B. Garagen oder Grundstückseinfriedungen.

Gartenbepflanzung
Für Gartenbepflanzung besteht Versicherungsschutz im Umfang von § 6 Nr. 2 b) und h).

Daten und Programm
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von Daten und Programmen sind jedoch im Umfang von § 6 Nr. 4 versichert.

Versicherungsgrundstück
Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstückes, der durch Einfriedung oder anderweitiger Abgrenzung den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäuden ausschließlich zugehörig ist.
    Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude einschließlich der unmittelbar daran anschließenden Terrassen und der mitversicherten Sachen gem. Nr. 2 bis Nr. 4, die sich auf dem Versicherungsgrundstück gem. Nr. 7 befinden.

Gebäude im Sinne dieser Bedingungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die zu mindestens 50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.

Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.

Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.

Mitversichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte oder ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat.

Gebäudezubehör sowie weiteres Zubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.

Dazu zählen auch
a) Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner,
b) Brennstoffvorräte für Sammelheizungen,
c) Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Teppichen),
d) Müllboxen sowie Klingel- oder Briefkastenanlagen.
Mitversichert ist vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird.

Grundstücksbestandteile
Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen, wie z.B. Garagen oder Grundstückseinfriedungen.

Gartenbepflanzung
Für Gartenbepflanzung besteht Versicherungsschutz im Umfang von § 6 Nr. 2 b) und h).

Daten und Programm
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von Daten und Programmen sind jedoch im Umfang von § 6 Nr. 4 versichert.

Versicherungsgrundstück
Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstückes, der durch Einfriedung oder anderweitiger Abgrenzung den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäuden ausschließlich zugehörig ist.
    Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude einschließlich der unmittelbar daran anschließenden Terrassen und der mitversicherten Sachen gem. Nr. 2 bis Nr. 4, die sich auf dem Versicherungsgrundstück gem. Nr. 7 befinden.

Gebäude im Sinne dieser Bedingungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die zu mindestens 50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.

Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.

Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.

Mitversichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte oder ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat.

Gebäudezubehör sowie weiteres Zubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.

Dazu zählen auch
a) Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner,
b) Brennstoffvorräte für Sammelheizungen,
c) Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Teppichen),
d) Müllboxen sowie Klingel- oder Briefkastenanlagen.
Mitversichert ist vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird.

Grundstücksbestandteile
Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen, wie z.B. Garagen oder Grundstückseinfriedungen.

Gartenbepflanzung
Für Gartenbepflanzung besteht Versicherungsschutz im Umfang von § 6 Nr. 2 b) und h).

Daten und Programm
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von Daten und Programmen sind jedoch im Umfang von § 6 Nr. 4 versichert.

Versicherungsgrundstück
Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstückes, der durch Einfriedung oder anderweitiger Abgrenzung den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäuden ausschließlich zugehörig ist.
    Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude einschließlich der unmittelbar daran anschließenden Terrassen und der mitversicherten Sachen gem. Nr. 2 bis Nr. 4, die sich auf dem Versicherungsgrundstück gem. Nr. 7 befinden.

Gebäude im Sinne dieser Bedingungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die zu mindestens 50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.

Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.

Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.

Mitversichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte oder ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat.

Gebäudezubehör sowie weiteres Zubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.

Dazu zählen auch
a) Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner,
b) Brennstoffvorräte für Sammelheizungen,
c) Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Teppichen),
d) Müllboxen sowie Klingel- oder Briefkastenanlagen.
Mitversichert ist vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird.

Grundstücksbestandteile
Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen, wie z.B. Garagen oder Grundstückseinfriedungen.

Gartenbepflanzung
Für Gartenbepflanzung besteht Versicherungsschutz im Umfang von § 6 Nr. 2 b) und h).

Daten und Programm
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von Daten und Programmen sind jedoch im Umfang von § 6 Nr. 4 versichert.

Versicherungsgrundstück
Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstückes, der durch Einfriedung oder anderweitiger Abgrenzung den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäuden ausschließlich zugehörig ist.
    Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude einschließlich der unmittelbar daran anschließenden Terrassen und der mitversicherten Sachen gem. Nr. 2 bis Nr. 4, die sich auf dem Versicherungsgrundstück gem. Nr. 7 befinden.

Gebäude im Sinne dieser Bedingungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die zu mindestens 50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.

Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.

Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.

Mitversichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte oder ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat.

Gebäudezubehör sowie weiteres Zubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.

Dazu zählen auch
a) Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner,
b) Brennstoffvorräte für Sammelheizungen,
c) Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Teppichen),
d) Müllboxen sowie Klingel- oder Briefkastenanlagen.
Mitversichert ist vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird.

Grundstücksbestandteile
Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen, wie z.B. Garagen oder Grundstückseinfriedungen.

Gartenbepflanzung
Für Gartenbepflanzung besteht Versicherungsschutz im Umfang von § 6 Nr. 2 b) und h).

Daten und Programm
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von Daten und Programmen sind jedoch im Umfang von § 6 Nr. 4 versichert.

Versicherungsgrundstück
Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstückes, der durch Einfriedung oder anderweitiger Abgrenzung den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäuden ausschließlich zugehörig ist.
    Fest mit dem Grundstück verankerte Sachen, wie z.B.
Antennenanlagen,
Bänke,
Beleuchtungsanlagen,
elektrische Leitungen,
Freileitungen,
Gartenhäuser,
Gartenkamine,
Gewächshäuser,
Grundstückseinfriedungen,
Hof- und Gehwegsbefestigungen,
Hundehütten und -zwinger,
Markisen,
Masten,
Pavillons,
Pergolen,
Schuppen,
Schutz- und Trennwände,
Schwimmbäder,
Überdachungen,
Wäschespinnen
8. Versicherte Kosten
12 / 12 5 / 12 9 / 12 10 / 12 7 / 12 1 / 12
    Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellung, sofern der ersatzpflichtige Schaden 5.000 Euro übersteigt.
    Fahrtkosten bei Reiseabbruch (ab 5.000 Euro Schadenhöhe) ohne Höchstentschädigung Ersetzt werden die Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer und mitreisende Angehörige des Haushalts wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise abbrechen und an den Schadenort zurückreisen müssen.

Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit am Schadenort notwendig macht. Der Ersatz der Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem benutzten Reisemittel und nach der Dringlichkeit der Rückreise an den Schadenort.
    Aufräumungs- und Abbruchkosten,

für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.

Bewegungs- und Schutzkosten,

die dadurch entstehen, das zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Zu den versicherten Bewegungs- und Schutzkosten zählen insbesondere Kosten für den Ab- und Wiederaufbau von Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
    Mitversichert sind die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
    Bergungskosten für Bäume, für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen, die aufgrund eines versicherten Ereignisses umstürzen oder so schwer beschädigt werden, dass sie aufgrund behördlicher Anordnung vom Versicherungsgrundstück entfernt werden müssen, vorausgesetzt, die Bäume waren nicht schon vor dem Versicherungsfall abgestorben.
    für die Wiederbepflanzung mit neuen Trieben, wenn Bäume, Sträucher, Pflanzstöcke oder Kletterpflanzen durch eine nach § 1 Nr. 1 a) bis c) versicherte Gefahr so beschädigt werden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
    Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
    Sicherungs- und provisorische Reparaturkosten,
wenn zum Schutz versicherter Sachen nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z.B. Notverschalungen, Notverglasungen) oder versicherte Sachen beschädigt wurden und eine endgültige Reparatur noch nicht möglich ist.
    wenn versicherte Sachen vom Versicherungsgrundstück entfernt und während der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes extern gelagert werden müssen, solange, bis die Lagerung wieder im Gebäude möglich ist, längstens jedoch für 12 Monate.
    Unterkunftskosten bei Unbenutzbarkeit der vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Wohnung, solange, bis die Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch für 200 Tage, wobei der Versicherer einen Mietwertersatz nach § 8 sowie eventuelle Entschädigungsleistungen einer Hausratversicherung in Abzug bringen (anfallende Nebenkosten, z.B. für Frühstück und Telefon, werden nicht erstattet).
    Kosten für die Dekontamination von Erdreich
Ersetzt werden die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen um

a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,

b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,

c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.

Die Aufwendungen gem. Nr. 3.1 werden nur ersetzt, soweit für den Schaden kein Ersatz durch eine Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann und sofern die behördlichen Anordnungen

a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und

b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,

c) innerhalb von neuen Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.

Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
    Ersetzt werden die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort notwendigen Aufwendungen für die technische Wiederherstellung (nicht Wiederbeschaffung) von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen.

Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzänderung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. Raubkopien) sowie für Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhalten. Ebenso wird für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs keine Entschädigung geleistet.
9. Mehrkosten
4 / 4 2 / 4 3 / 4 4 / 4 4 / 4 2 / 4
    Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.

Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.

War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.

Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.

Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gem. Nr. 3 ersetzt.

Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

Der Versicherungsnehmer muss sich die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen entgegen § 18 Nr. 1 nicht vom Versicherer anrechnen lassen, wenn diese aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht wieder verwertet werden können. Statt des Restwertes kann der Versicherer dann nur den Altmaterialwert anrechnen (abzüglich in diesem Zusammenhang anfallender Aufräumungs- und Abbruchkosten).
    Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.

Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.

War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.

Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.

Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gem. Nr. 3 ersetzt.

Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

Der Versicherungsnehmer muss sich die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen entgegen § 18 Nr. 1 nicht vom Versicherer anrechnen lassen, wenn diese aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht wieder verwertet werden können. Statt des Restwertes kann der Versicherer dann nur den Altmaterialwert anrechnen (abzüglich in diesem Zusammenhang anfallender Aufräumungs- und Abbruchkosten).
    Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sacher zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.

Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.

Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.

Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
    Mehrkosten durch Technologiefortschritt entstehen, wenn die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.

Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.

Geht die Technologieänderung auf die Veränderung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zurück, werden die Mehrkosten nur im Rahmen von Nr. 1 ersetzt.
10. Mietausfall
2 / 2 2 / 2 0 / 2 2 / 2 0 / 2 2 / 2
    Der Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten wird ersetzt, wenn Mieter infolge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben.
War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit ersetzt.

Leistungsdauer
Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Verzögerung der Wiederbenutzung
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
    Der ortsübliche Mietwert einschließlich fortlaufender Nebenkosten wird ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer Räume selbst genutzt oder unentgeltlich einem Dritten überlassen hat und diese infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer oder dem Dritten die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann.
11. Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten bei Schadeneintritt
3 / 3 0 / 3 0 / 3 3 / 3 0 / 3 0 / 3
    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder mit dem Versicherer vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.

Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten muss der Versicherungsnehmers

a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,

b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten,

c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile beheizen und dies genügend häufig kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
    Behördlich genehmigtes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften gilt nicht als Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften.

Gleiches gilt für vorübergehendes Abweichen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsgrundstück, soweit das Abweichen durch zwingende technische Gründe veranlasst ist und bei Durchführung der Arbeiten die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird.