Hausverwalter
Wohngebäudeversicherung
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Erfüllte Leistungskriterien

  82 / 82 78 / 82 78 / 82 65 / 82
1. Versicherte Sachen
5 / 5 5 / 5 5 / 5 4 / 5
    Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück.
    Garagen und Carports, die zu dem versicherten Gebäude gehören und sich auf oder in der Nähe des Versicherungsgrundstückes befinden sind bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Anzahl mitversichert.
Freistehende, privat genutzte Nebengebäude, bauliche Grundstücksbestandteile und sonstiges Gebäudezubehör
    Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
    Freistehende, privat genutzte Nebengebäude, bauliche Grundstücksbestandteile und sonstiges Gebäudezubehör
Ferner mitversichert gelten in Erweiterung von Ziffer 1.1 auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück freistehende, nicht mit dem Hauptgebäude verbundene, privat genutzte Nebengebäude, welche dem Hauptgebäude räumlich und funktional zugeordnet und der Größe nach (umbauter Raum) erkennbar untergeordnet sind (z.B. Gewächs-, Geräte- und Gartenhäuser); Grundstückseinfriedungen. Für natürliche Grunstückseinfriedungen (z.B. Hecken) besteht Versicherungsschutz ausschließlich für den Abtransport und die Entsorgung, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Sonstige Bäume, Sträucher und Pflanzen sind nicht mitversichert. Hof- und Gehwegbefestigungen, bauliche Grundstücksbestandteile sowie sonstiges Gebäudezubehör
    Ertragsausfallversicherung für eine Photovoltaikanlage – nur sofern gesondert vereinbart

1. Vertragsgrundlagen

Der Versicherer ersetzt die entgangene Einspeisevergütung, wenn der ordnungsgemäße Betrieb der Photovoltaikanlage durch einen im Rahmen dieses Wohngebäudeversicherungsvertrages ersatzpflichtigen Versicherungsfall nicht mehr möglich ist, sofern die Photovoltaikanlage
1.1. sich auf dem Dach eines über diesen Wohngebäudeversicherungsvertrag versicherten Gebäudes befindet,
1.2. von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurde und
1.3. eine maximale Leistung von bis zu 10 kWp erzeugen kann.

2. Entschädigungsberechnung

Die entgangene Einspeisevergütung wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, soweit der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederherstellung nicht schuldhaft verzögert hat, jedoch längstens für die im Versicherungsschein genannte Dauer ab dem Tag des Eintritts des Versicherungsfalles (Haftzeit).
2. Versicherte Gefahren im Rahmen der Feuerversicherung
11 / 11 11 / 11 11 / 11 10 / 11
    Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Mitversichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschäden). Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.

Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Schäden nach Ziffer 2.7 bleiben hiervon unberührt.

Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Versichert sind auch Schäden durch die Explosion von Blindgängern aus vergangenen Kriegen.

Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
    Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart
In Ergänzung zu Ziffer 2.3 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
    Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung
Versichert sind ebenfalls Schäden durch Verpuffung und durch Rauch und Ruß, die durch die Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb des Versicherungsortes entstanden sind.
    Seng- und Schmorschäden
Versichert sind ebenfalls bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag Seng- und Schmorschäden durch Einwirkung eines Feuers, welches nicht die Voraussetzungen nach Ziffer 2.2.1 erfüllt.
    Nutzwärmeschäden
Mitversichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschäden). Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
    Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
Anprall von Fahrzeugen aller Art, ihrer Teile und ihrer Ladung – soweit es sich nicht um ein Fahrzeug handelt, das vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben wird
    Überschalldruckwellen
Versichert sind Schäden, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurden, dass die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwellen unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirken.
    In Erweiterung der Ziffer 1.2.3 CWG F 01/19 sind Innere Unruhe, Streik und Aussperrung versichert:

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen.

Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen.

Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
    Generelle Regelung
Für Gebäude und Komplexe bis zu einem Wert von 20 Mio. EUR besteht kein Ausschluss für Schäden im Zusammenhang mit Terrorismus.
    Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
Versichert sind auch Schäden an den versicherten Sachen, die als Folge einer versicherten Gefahr durch auf dem Versicherungsgrundstück befindliche radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Verseuchung.
    Mut- und böswillige Beschädigung (Vandalismus einschließlich Graffitischäden)

Als mut- und böswillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Zerstörung, Beschädigung oder Wegnahme von versicherten Sachen. Hierunter fallen auch Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke) an der Außenseite versicherter Sachen.
Nicht versichert sind Schäden an Verglasungen.

Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
1. Wegnahmen, die im Zusammenhang mit einen Einbruch stehen;
2. Schäden, die von dem Versicherungsnehmer selbst, seinen Repräsentanten oder fremde im Gebäude tätige Personen verursacht werden;
3. Schäden, die der Mieter an seinen eigenen Mietsachen verursacht hat.
4. Schäden über 500 EUR sind unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 250 EUR gekürzt
3. Versicherte Gefahren im Rahmen der Leitungswasserversicherung Durchnässungsschäden
9 / 9 9 / 9 9 / 9 9 / 9
    Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich
    Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich.
    Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich.
    Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich.
    Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich.
    Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich.
    Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich.
    Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich.
    Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich.
4. Versicherte Gefahren im Rahmen der Leitungswasserversicherung Bruch- und Frostschäden innerhalb von Gebäuden
14 / 14 14 / 14 14 / 14 14 / 14
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen;
2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert
5. Versicherte Gefahren im Rahmen der Leitungswasserversicherung Bruch- und Frostschäden außerhalb von Gebäuden
7 / 7 7 / 7 7 / 7 7 / 7
    Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und der Regenwassernutzungsanlage sowie an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit

diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich

Rohrpaket
In Erweiterung von Ziffer 3.2 ersetzt der Versicherer Frost- und sonstige Bruchschäden an
1. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
2. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
3. Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen

Sonstige Bruchschäden an Armaturen
In Erweiterung von Ziffer 3.1.2 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 3.1.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt
    Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und der Regenwassernutzungsanlage sowie an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit

diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich

Rohrpaket
In Erweiterung von Ziffer 3.2 ersetzt der Versicherer Frost- und sonstige Bruchschäden an
1. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
2. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
3. Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen

Sonstige Bruchschäden an Armaturen
In Erweiterung von Ziffer 3.1.2 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 3.1.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt
    Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und der Regenwassernutzungsanlage sowie an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit

diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich

Rohrpaket
In Erweiterung von Ziffer 3.2 ersetzt der Versicherer Frost- und sonstige Bruchschäden an
1. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
2. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
3. Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen

Sonstige Bruchschäden an Armaturen
In Erweiterung von Ziffer 3.1.2 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 3.1.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt
    Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und der Regenwassernutzungsanlage sowie an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit

diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich

Rohrpaket
In Erweiterung von Ziffer 3.2 ersetzt der Versicherer Frost- und sonstige Bruchschäden an
1. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
2. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
3. Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen

Sonstige Bruchschäden an Armaturen
In Erweiterung von Ziffer 3.1.2 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 3.1.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt
    Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und der Regenwassernutzungsanlage sowie an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit

diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich

Rohrpaket
In Erweiterung von Ziffer 3.2 ersetzt der Versicherer Frost- und sonstige Bruchschäden an
1. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
2. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
3. Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen

Sonstige Bruchschäden an Armaturen
In Erweiterung von Ziffer 3.1.2 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 3.1.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt
    Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und der Regenwassernutzungsanlage sowie an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit

diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich

Rohrpaket
In Erweiterung von Ziffer 3.2 ersetzt der Versicherer Frost- und sonstige Bruchschäden an
1. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
2. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
3. Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen

Sonstige Bruchschäden an Armaturen
In Erweiterung von Ziffer 3.1.2 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 3.1.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt
    Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und der Regenwassernutzungsanlage sowie an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit

diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
1. Warmwasser- oder Dampfheizung;
2. aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
3. aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
4. aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen;
5. Fußbodenheizungen;
6. aus Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Wasserdampf und Wasser welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist stehen Leitungswasser gleich

Rohrpaket
In Erweiterung von Ziffer 3.2 ersetzt der Versicherer Frost- und sonstige Bruchschäden an
1. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
2. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
3. Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen

Sonstige Bruchschäden an Armaturen
In Erweiterung von Ziffer 3.1.2 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 3.1.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt
6. Versicherte Gefahren im Rahmen der Sturm-/Hagelversicherung
1 / 1 1 / 1 1 / 1 1 / 1
    Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.

Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen
1. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;
2. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
3. als Folge eines Schadens nach Ziffer 4.2.3.1 oder 4.2.3.2 an versicherten Sachen;
4. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
5. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
7. Versicherte Gefahren im Rahmen der weiteren Elementargefahren – gilt nicht für Gefährdungsklasse (GK) 4
3 / 3 3 / 3 3 / 3 0 / 3
    Weitere Elementargefahren – nur soweit gesondert vereinbart

Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
Witterungsniederschläge;
Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffer 4.3.1.1 oder 4.3.1.2.

Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.

Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.

Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.

Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
    Weitere Elementargefahren – nur soweit gesondert vereinbart

Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
Witterungsniederschläge;
Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffer 4.3.1.1 oder 4.3.1.2.

Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.

Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.

Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.

Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
    Weitere Elementargefahren – nur soweit gesondert vereinbart

Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
Witterungsniederschläge;
Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffer 4.3.1.1 oder 4.3.1.2.

Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.

Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.

Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.

Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
8. Versicherte Gefahren im Rahmen der unbenannten Gefahren
1 / 1 1 / 1 1 / 1 0 / 1
    Ergänzend zu den CWG F 01/19 sind unbenannte Gefahren versichert. Der Selbstbehalt beträgt 10%, mind. 500 EUR, max. 5.000 EUR.

In Erweiterung von Ziffer 1 der CWG F 01/19 gelten unbenannte Gefahren unter der Voraussetzung, dass Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, der Ziffer 1.1.4 und der Ziffer 1.1.5 CWG F 01/19 vereinbart gilt, als mitversichert. Für den Fall, dass der Versicherer nach individueller Prüfung die Übernahme des Überschwemmungsrisikos abgelehnt hat, ist die Ziffer 1.1.4.2 CWG F 01/19 nicht Voraussetzung für den Versicherungsschutz gegen unbenannte Gefahren.

Unbenannte Gefahren
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen gemäß der vereinbarten CWG F 01/19, wenn diese durch andere als die im Hauptvertrag versicherten benannten Gefahren und Schäden plötzlich, unvorhergesehen durch eine von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt werden.

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb bzw. Gebäudemanagement ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.

Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit

es sich um eine reine Fehlfunktion einer Steuereinheit, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt.
Eine Fehlfunktion in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Steuereinheit, Software oder die eingebauten Mikroprozessoren nicht funktionieren, falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur Verfügung stehen.

ein ursprünglich vorhandener Mangel – mit oder ohne Substanzveränderung – offenkundig wird. Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert von zum Eigengebrauch bestimmten versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschäden im Sinne dieser Bestimmung. Hier angesprochene Steuerungseinheiten können bei modernen Heizungsanlagen, Klimaanlagen (Haustechnik), Wärmepumpen (Geothermie), etc. vorkommen.

Ergänzend zu den Bestimmungen über nicht versicherte Gefahren und Schäden in den CWG F 01/19 sind im Rahmen dieser Klausel ferner nicht versichert Schäden

durch betriebs- bzw. gebrauchsbedingte Abnutzung/Alterung;
durch Ver- oder Bearbeitung
durch Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung, Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden als Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind;
die ohne äußere Einwirkung oder durch Bedienungsfehler, durch Fehler im Zusammenhang mit Reparatur-, Wartungs- oder Umbauarbeiten, durch Versagen von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen und auch durch in die Sache gelangte Fremdkörper entstehen;
durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignissen sind;
durch Schimmel oder Schwamm, es sei denn, derartige Schäden sind Folge eines versicherten Ereignisses gemäß den Bestimmungen der Hauptverträge;
durch Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind;
durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, es sei denn, diese sind durch eine versicherte Gefahr der Hauptverträge entstanden;
durch Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen;
durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler.

Für die vorstehend genannten Punkte gilt:
Dadurch versursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig, soweit diese Sachschäden nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen.

durch Versagen der externen Wasser-, Gas-, Strom- und sonstigen Energieversorgung außerhalb der Versicherungsgrundstücke;
durch magnetische Einwirkung oder Computerviren oder das Löschen oder Ändern oder fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgermaterials;
durch alle über die Hauptverträge versicherbaren Gefahren, wie Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, weitere Elementargefahren und Glas.

Sollte die Versicherung von Glasschäden nach den CWG F 01/19 oder über einen separaten Vertrag sich nur auf die Verglasung beschränken, die dem „allgemeinen Gebrauch“ dient, so wird durch diese Deckungserweiterung die Versicherung nicht auf die gesamte Gebäudeverglasung erweitert.
Über die Hauptverträge nicht gegen Überschwemmungs- und Rückstauschäden versicherten Risiken werden auch durch diese Deckungserweiterung nicht versichert;

durch Sturmflut;
durch nicht naturbedingte Erdsenkung;
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
Kernenergie;

Dies gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge einer durch die Bestimmungen der Hauptverträge versicherten Gefahren durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope – jedoch nicht radioaktive Isotope von Kernreaktoren – entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung.

Dadurch verursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen sind versichert, soweit sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen.

durch die natürliche Beschaffenheit von Sachen;
durch Verfügungen von hoher Hand;
entstanden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten.

Nicht versichert sind ferner:

Gebäude, die nicht bezugsfertig sind und an oder in diesen Gebäuden befindliche Sachen;
Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist;
Pflanzen und Fahrzeuge aller Art;
Sachen während des Transportes;
Hilfs- und Betriebsstoffe;
Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
Werkzeuge aller Art;
Sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, wie z. B. Sicherungen, Lichtquellen, aufladbare sowie nicht wieder aufladbare Batterien, Filtermassen, und -einsätze;
Alle Sachen, die nicht unter Ziffer 6 der vereinbarten CWG F 01/19 berücksichtigt sind.
Vom Mieter in das versicherte Gebäude eingefügte Sachen für die der Vermieter nicht das Risiko trägt (keine Gefahrtragung).

Mit Beendigung der Hauptverträge sowie bei Ausschluss einer Gefahr aus den Hauptverträgen erlischt auch der Versicherungsschutz nach dieser Bestimmung.

Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 10 % dieses Betrages, mind. 500 EUR, max. 5.000 EUR gekürzt.
9. Versicherte Gefahren im Rahmen der Glasbruchversicherung
5 / 5 5 / 5 5 / 5 4 / 5
    Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart
Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen nach Ziffer 5.2.1, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden.

Nicht versichert sind Schäden, die durch die Gefahren
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2);
Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2);
Weitere Elementargefahren (siehe Ziffer 4.3) entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.

Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.

Versicherte und nicht versicherte Sachen
Versicherte Sachen
Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Sachen (siehe Ziffer 6). Als Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten:
Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik (auch mit künstlerischer Bearbeitung) von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen sowie Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
Glasbausteine und Profilbaugläser;
Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff.

Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
Photovoltaikanlagen;
Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme und Displays);
Werbeanlagen;
Verglasungen von freistehenden Wintergärten und Schwimmbädern (auch aus glasähnlichen Materialien).

Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).

Der Versicherer ersetzt bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Ziffer 5.2.1);
das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.

Entschädigung als Sachleistung
Sachleistung
Der Versicherer erbringt abweichend von Ziffer 12 im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
Von der Sachleistung ausgenommen sind versicherte besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag ersetzt (siehe Ziffer 5.3). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.

Abweichende Entschädigungsleistung
Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Ziffer 5.4.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
Wird Unterversicherung nach Ziffer 12.4.2 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

Notverglasung, Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.

Entschädigung für versicherte Kosten
Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Ziffer 5.3) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Kürzungen nach Ziffer 5.4.2.4 gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
    Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart
Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen nach Ziffer 5.2.1, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden.

Nicht versichert sind Schäden, die durch die Gefahren
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2);
Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2);
Weitere Elementargefahren (siehe Ziffer 4.3) entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.

Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.

Versicherte und nicht versicherte Sachen
Versicherte Sachen
Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Sachen (siehe Ziffer 6). Als Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten:
Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik (auch mit künstlerischer Bearbeitung) von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen sowie Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
Glasbausteine und Profilbaugläser;
Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff.

Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
Photovoltaikanlagen;
Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme und Displays);
Werbeanlagen;
Verglasungen von freistehenden Wintergärten und Schwimmbädern (auch aus glasähnlichen Materialien).

Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).

Der Versicherer ersetzt bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Ziffer 5.2.1);
das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.

Entschädigung als Sachleistung
Sachleistung
Der Versicherer erbringt abweichend von Ziffer 12 im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
Von der Sachleistung ausgenommen sind versicherte besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag ersetzt (siehe Ziffer 5.3). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.

Abweichende Entschädigungsleistung
Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Ziffer 5.4.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
Wird Unterversicherung nach Ziffer 12.4.2 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

Notverglasung, Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.

Entschädigung für versicherte Kosten
Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Ziffer 5.3) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Kürzungen nach Ziffer 5.4.2.4 gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
    Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart
Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen nach Ziffer 5.2.1, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden.

Nicht versichert sind Schäden, die durch die Gefahren
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2);
Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2);
Weitere Elementargefahren (siehe Ziffer 4.3) entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.

Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.

Versicherte und nicht versicherte Sachen
Versicherte Sachen
Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Sachen (siehe Ziffer 6). Als Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten:
Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik (auch mit künstlerischer Bearbeitung) von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen sowie Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
Glasbausteine und Profilbaugläser;
Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff.

Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
Photovoltaikanlagen;
Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme und Displays);
Werbeanlagen;
Verglasungen von freistehenden Wintergärten und Schwimmbädern (auch aus glasähnlichen Materialien).

Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).

Der Versicherer ersetzt bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Ziffer 5.2.1);
das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.

Entschädigung als Sachleistung
Sachleistung
Der Versicherer erbringt abweichend von Ziffer 12 im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
Von der Sachleistung ausgenommen sind versicherte besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag ersetzt (siehe Ziffer 5.3). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.

Abweichende Entschädigungsleistung
Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Ziffer 5.4.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
Wird Unterversicherung nach Ziffer 12.4.2 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

Notverglasung, Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.

Entschädigung für versicherte Kosten
Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Ziffer 5.3) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Kürzungen nach Ziffer 5.4.2.4 gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
    Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart
Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen nach Ziffer 5.2.1, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden.

Nicht versichert sind Schäden, die durch die Gefahren
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2);
Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2);
Weitere Elementargefahren (siehe Ziffer 4.3) entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.

Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.

Versicherte und nicht versicherte Sachen
Versicherte Sachen
Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Sachen (siehe Ziffer 6). Als Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten:
Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik (auch mit künstlerischer Bearbeitung) von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen sowie Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
Glasbausteine und Profilbaugläser;
Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff.

Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
Photovoltaikanlagen;
Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme und Displays);
Werbeanlagen;
Verglasungen von freistehenden Wintergärten und Schwimmbädern (auch aus glasähnlichen Materialien).

Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).

Der Versicherer ersetzt bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Ziffer 5.2.1);
das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.

Entschädigung als Sachleistung
Sachleistung
Der Versicherer erbringt abweichend von Ziffer 12 im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
Von der Sachleistung ausgenommen sind versicherte besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag ersetzt (siehe Ziffer 5.3). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.

Abweichende Entschädigungsleistung
Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Ziffer 5.4.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
Wird Unterversicherung nach Ziffer 12.4.2 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

Notverglasung, Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.

Entschädigung für versicherte Kosten
Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Ziffer 5.3) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Kürzungen nach Ziffer 5.4.2.4 gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
    Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart
Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen nach Ziffer 5.2.1, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden.

Nicht versichert sind Schäden, die durch die Gefahren
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2);
Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2);
Weitere Elementargefahren (siehe Ziffer 4.3) entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.

Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.

Versicherte und nicht versicherte Sachen
Versicherte Sachen
Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Sachen (siehe Ziffer 6). Als Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten:
Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik (auch mit künstlerischer Bearbeitung) von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen sowie Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
Glasbausteine und Profilbaugläser;
Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff.

Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
Photovoltaikanlagen;
Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme und Displays);
Werbeanlagen;
Verglasungen von freistehenden Wintergärten und Schwimmbädern (auch aus glasähnlichen Materialien).

Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).

Der Versicherer ersetzt bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Ziffer 5.2.1);
das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.

Entschädigung als Sachleistung
Sachleistung
Der Versicherer erbringt abweichend von Ziffer 12 im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
Von der Sachleistung ausgenommen sind versicherte besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag ersetzt (siehe Ziffer 5.3). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.

Abweichende Entschädigungsleistung
Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Ziffer 5.4.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
Wird Unterversicherung nach Ziffer 12.4.2 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

Notverglasung, Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.

Entschädigung für versicherte Kosten
Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Ziffer 5.3) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Kürzungen nach Ziffer 5.4.2.4 gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
10. Zusatzleistungen
6 / 6 4 / 6 4 / 6 1 / 6
    Beweislastumkehr
Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig eine Obliegenheit, trägt in Abänderung der Ziffern 15.02, 15.4 und 16.6.1 CWG F der Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit soweit der Schaden eine Höhe von 10.000 EUR nicht übersteigt.
    In Erweiterung von Ziffer 11.1.2 CWG F 01/19 sind Um-, An- und Erweiterungsbauten bis zu einer Versicherungssumme von 1,5 Mio EUR mitversichert, sofern sie dem Versicherer innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Arbeiten gemeldet werden und der Gesamtwert des Objektes 3.000.000,00 EUR nicht übersteigt.
Die Bestimmungen der Feuerrohbauversicherung bleiben unberücksichtigt.

Bestimmungen zur Rohbau-Feuerversicherung

Neubauten und die zu deren Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind bis zur Bezugsfertigkeit, längstens jedoch bis zur beantragten Dauer, gegen Schäden durch Feuer beitragsfrei mitversichert.

Der Versicherungsschutz für Rohrbruch- und Nässeschäden beginnt erst mit bezugsfertiger Fertigstellung des Gebäudes.

Für frostbedingte Schäden an den unter Ziffer 3.1 CWG F 07/13 genannten Installationen leistet der Versicherer nur, wenn das Gebäude beheizt wird.

Entgegen Ziffer 4.4.2 CWG F 07/13 leistet der Versicherer Entschädigung im Rahmen der Sturm-/Hagelversicherung, wenn:

das Gebäude fertig gedeckt ist,
alle Außentüren eingesetzt sind und
alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig geschlossen sind.

Anderweitige Versicherungen gehen dieser Deckung voran (Subsidiärdeckung).

Versicherungsschutz für Neubauten im Rahmen der Rohbau-Feuerversicherung besteht nur, sofern dies im Einzelvertrag entsprechend vereinbart ist.

Der Versicherungsschutz im Rahmen der Sturm-/Hagelversicherung kommt nur zum Tragen, sofern dies auch beantragt wurde.
    Schäden an Kabeln, Dämmung und Unterspannfolien von Gebäuden durch Verbiss von wildlebenden Nagern oder Mardern

In Erweiterung von Ziffer 1.1 CWG F 01/19 ersetzt der Versicherer auch Schäden an
elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb von versicherten Gebäuden
Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden von versicherten Gebäuden, die unmittelbar durch den Biss wildlebender Nager oder Marder entstehen.

Nicht versichert sind

Folgeschäden aller Art, z.B. durch Fehlen elektrischer Spannung,
Schäden an Elektrogeräten.

Entschädigungsgrenze

Versicherungsfall ist die Entschädigung auf maximal 5.000 EUR begrenzt.
    Reparaturkosten für Gebäudeschäden infolge eines Fehlalarms von Rauchwarnmeldern

Wir versichern in Erweiterung von Ziffer 2.1 CWG F 01/19 die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rolläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden durch Aufbrechen durch die Feuerwehr infolge eines Fehlalarms durch Rauchwarnmelder entstehen.

Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann, leisten wir Ihnen keine Entschädigung.

Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu 500 EUR
    Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von Gebäudebestandteilen
Der Versicherer ersetzt die Kosten,

1. die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern,Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rolläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
1.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
1.2 versucht, durch eine Handlung nach Ziffer 8.1.13.1.1 in ein versichertes Gebäude einzudringen;

2. die dem Versicherungsnehmer für die Ersatzbeschaffung von entwendetem fest mit Gebäude verbundenem Gebäudezubehör oder -bestandteilen entstehen.

3. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.
    Kosten durch unbemerkte Todesfälle von Mietern

Der Versicherer ersetzt notwendige Kosten für die Instandsetzung von Wohnraum, sofern dieser durch einen Todesfall eines Mieters nicht unmittelbar weitervermietet werden kann.

Diese können insbesondere sein:

Kosten für aufgebrochenen Türen oder Fenster
Beseitigung des Hausrates
Desinfektion und Renovierung der betroffenen Wohneinheit

Nicht versichert sind:

ausfallende Mieten
Aufwendungen für durch den Mieter zu dessen Lebzeiten verursachte Schäden am Mietobjekt oder für geplante Renovierungen.

Einen Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz aus anderen Versicherungen, hinterlegten Kautionen oder von den Erben erlangt werden kann.

Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu 5.000 EUR.

Die Höchstentschädigungsgrenze beträgt 10.000 EUR pro Versicherungsjahr.
11. Versicherte Kosten in der Feuer-, Rohrbruch- und Leitungswasser-, Sturm/Hagel-, Elementarversicherung sowie bei unbenannten Gefahren
19 / 19 18 / 19 18 / 19 15 / 19
    Aufräumungs- und Abbruchkosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.

Bewegungs- und Schutzkosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
    Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers angefallen sind.
    In Erweiterung von Ziffer 8 CWG F 01/19 ist es dem Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Störungen gestattet, unverzüglich mit den Aufräumungs- und Wiederherstellungsarbeiten zu beginnen, sofern der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR nicht übersteigt.

Die Schadennachweispflicht des Versicherungsnehmers bleibt hiervon unberührt.
    Versichert sind auch Schäden an den versicherten Sachen, die als Folge einer versicherten Gefahr durch auf dem Versicherungsgrundstück befindliche radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Verseuchung.
    Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, durch die der VN aufgrund rechtlicher Vorschriften zur Verkehrssicherung verpflichtet ist, ersetzen wir die dadurch entstehenden Aufwendungen.
    Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
Soweit behördliche Anordnungen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert, auch wenn die Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.
Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
Wenn wiederverwertbare Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen, ersetzt der Versicherer die notwendigen Mehrkosten.
Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden nach Ziffer 9.3 ersetzt.
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt.
Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
    Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls
Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs-oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt
    Mietausfall; Mietwert
Der Versicherer ersetzt
den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert haben;
den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann;
auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.

Haftzeit
Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnräume wieder benutzbar sind, jedoch maximal für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

Gewerblich genutzte Räume
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden.
   
    Aufräumungskosten für Bäume
Versichert sind auch die durch Sturm bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion verursachten Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von
1. Bäumen des Versicherungsgrundstücks, sofern diese so stark beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist;
2. abgebrochenen oder abgeknickten Starkästen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn keine versicherten Sachen vom Schaden betroffen sind. Kein Ersatz wird geleistet, wenn die Bäume oder Starkäste abgestorben waren.
    Kosten für die Dekontamination von Erdreich
Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen;
den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
Die Aufwendungen nach Ziffer 8.1.6 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und
eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist und;
innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 17.
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
Kosten nach Ziffer 8.1.6 gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer 8.1.2.
Ergänzend zu Ziffer 8.2 gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
    Sachverständigenkosten
Wenn ein Versicherungsfall die im Versicherungsschein vereinbarte Schadenhöhe überschreitet und ein Sachverständigenverfahren nach Ziffer 14 vereinbart wird, übernimmt der Versicherer in Erweiterung von Ziffer 14.6 anteilig auch die Kosten, die dem Versicherungsnehmer hiernach entstehen
    In Erweiterung von Ziffer 8 CWG F 01/19 ersetzt der Versicherer die Kosten, die dem Hausverwalter für die Abwicklung von Schäden ab 5.000 EUR entstehen, soweit diese mindestens 3 Gewerke umfassen. Die Entschädigung ist pauschal auf 5% des Schadenaufwandes, höchstens jedoch 2.500 EUR begrenzt.
    In Erweiterung von Ziffer 8 CWG F 01/19 sind die notwendigen Kosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn das Gebäude unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten, versichert. Der Versicherer ersetzt diese Kosten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, jedoch längstens für die Dauer von 144 Stunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Bewachung erforderlich wird. Endet die 144 Stunden-Frist an einem Samstag, Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des folgenden Werktages 24 Uhr;

Entschädigung wird nur geleistet, soweit nicht aus einem anderen Vertrag Entschädigung erlangt werden kann.
    In Erweiterung von Ziffer 8 CWG F 01/19 ersetzt der Versicherer nach einem Versicherungsfall die notwendigen Kosten für Transport und Lagerung der vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn diese im Zuge der Wiederherstellung vom Versicherungsort entfernt werden müssen, bis zur Wiederherstellung längstens für 24 Monate.

Diese Kosten werden nur ersetzt, wenn nicht aus einem anderen Vertrag eine Entschädigung verlangt werden kann (Subsidiärdeckung).
    Rückreisekosten
Der Versicherer leistet Entschädigung für Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schadenort zu reisen.
1. Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
2. Als Urlaubsreise gilt die privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.
3. Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
4. Soweit es die Verhältnisse zulassen, übernimmt der Versicherer auch die Organisation der Reise.
5. Ist aufgrund eines Versicherungsfalls gemäß Ziffer 8.1.12 ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig, wird der Versicherer soweit möglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten und etwaige Kosten ersetzen.
6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet - soweit es die Umstände erlauben - vor Antritt der Reise an den Schadenort Weisungen des Versicherers einzuholen
    Der Versicherer ersetzt die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten von dem Versicherungsnehmer selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung unbewohnbar wurde und auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, jedoch längstens für die im Versicherungsschein genannte Dauer.
Soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung für Hotelkosten beanspruchen kann, wird aus diesem Vertrag keine Entschädigung geleistet.
    Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers angefallen sind.
    Der Versicherer ersetzt in Ergänzung zu Ziffer 8 CWG F 01/19 notwendige Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass durch einen Versicherungsfall zerstörte bzw. beschädigte Gebäude versicherte Gebäude bzw. Gebäudeteile (Ziffer 6.1 CWG F 01/19) behindertengerecht wiederaufgebaut werden müssen, sofern der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person infolge des Versicherungsfalls einen körperlichen Schaden erleidet.

Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu 25.000 EUR.
12. Versicherte Kosten im Rahmen der Leitungswasserversicherung sonstige Kosten
1 / 1 0 / 1 0 / 1 0 / 1
    Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
In Erweiterung von Ziffer 3 sind die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert, wenn dadurch ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden entstanden ist (siehe Ziffer 3).